SchKG und LugÜ: “Candide” im Bundeshaus ?
20/11/2009, Francesco Naef, in: Anwaltsrevue 2009, p. 553 segg.
Der Bundesrat nimmt die Ratifizierung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (revLugÜ) zum Anlass, um punktuelle Anpassungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und der künftigen schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vorzuschlagen. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen sollen die vom revLugÜ gewollte Wirksamkeit, Beschleunigung und Vereinfachung des Vollstreckungsverfahrens durchgesetzt und gleichzeitig auch die Vollstreckung schweizerischer Geldurteile verbessert werden. Im Wesentlichen will der Bundesrat dieses Ziel mit der Einführung eines neuen Arrestgrundes im SchKG erreichen. Der Arrest ist aber eine uneffiziente Sicherungsmassnahme und bringt eine Erschwerung (und keine Vereinfachung) des Verfahrens mit sich. Die Umsetzung der provisorischen Pfändung (heute Art. 83 Abs. 1 SchKG) als revLugÜkonformes Sicherungsmittel wäre vorzuziehen.